Ich bin ja auch kein Profi, also kein Jurist.
Dieser Paragraph ist nicht neu, wurde das letzte mal 2017 geändert wenn ich das richtig sehe:
Dieser Paragraph braucht theoretisch eine Rechtfertigung im Sinne von „akute Gefahr für die Öffentlichkeit“, zB. Tuberkolose, Ebola etc., also wirklich hochgefährliche Krankheiten.
Die Frage ist eben, ob die 'Rona als hochgefährlich eingestuft wird.
Dieser Paragraph wurde schon öfters in Frage gestellt, weil er eben andere Grundrechte einschränkt, auf Seite 9 ist das kurz erwähnt:
Nach § 29 Absatz 2 Satz 5 werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) insoweit eingeschränkt.
Die Verfassungsmäßigkeit der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 IfSG enthaltenen Anordnungskompetenz des Gesundheitsamtes wird vereinzelt angezweifelt, da – ähnlich der Argumentation zur Thematik der Verfassungsmäßigkeit der Generalklausel in § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG –
weder durch Gesetzesmaterialien noch durch Rechtsprechung konkretisiert werden könne, welche Anordnungen im Einzelfall getroffen werden sollten und damit die Regelung nicht bestimmt
genug sei.29
Das ist ein sog. „Gummiparagraph“, ist nicht konkret genug formuliert, im Endeffekt läuft es auf Interpretationen hinaus, und diese können speziell zwischen Bundesländern variieren.
Edit:
Die Notstandsverordnungen machten es leichter, solche Gummiparagraphen „hart“ zu interpretieren.
Ohne diese Verordnungen, wird wieder der hiesige „normale“ demokratische Prozess genutzt, aber der kann auch „hart“ interpretiert werden, nur hat man da eben eine Opposition mit der man diskutieren muss.